Sehr geehrte Damen und Herren Geschätzte Mitglieder Mit Inkrafttreten des revidierten Geldwäschereigesetzes (GwG) per 1. Oktober 2026 wurde der Anwendungsbereich des GwG auf bestimmte Beratertätigkeiten gemäss Art. 2 Abs. 3bis und 3ter GwG ausgeweitet. Aufgrund dieser gesetzlichen Änderung sind sämtliche Mitglieder des VQF, welche zusätzlich zu ihrer bisherigen Tätigkeit als Finanzintermediär neu dem GwG unterstellte Beratertätigkeiten ausüben, verpflichtet, uns diese Tätigkeiten mittels Mutation zu melden. Wir bitten die betroffenen Mitglieder, uns bis spätestens 31. Oktober 2026 das Formular 901.2.1 vollständig ausgefüllt an mutationen@vqf.ch einzureichen. Wir bitten Sie zudem, den entsprechenden Kommunikationsweg zwingend einzuhalten. Meldungen an andere E-Mail-Adressen werden nicht bearbeitet und nicht weitergeleitet. Das Formular 901.2.1 steht auf unserer Website unter: https://www.vqf.ch/de/vqf-downloads zur Verfügung und ist diesem Newsletter ebenfalls als Anhang beigefügt. Bitte beachten Sie folgende Hinweise:
• Das Formular 901.2.1 ist vollständig auszufüllen. Es genügt nicht, lediglich die neu hinzugekommenen Beratertätigkeiten anzugeben. Auch die bereits bestehenden Tätigkeiten sind erneut aufzuführen.
• Die Meldepflicht betrifft ausschliesslich Mitglieder, welche zusätzlich Beratertätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 3bis und 3ter GwG ausüben.
• Mitglieder, welche weiterhin ausschliesslich als Finanzintermediäre tätig sind und keine entsprechenden Beratertätigkeiten ausüben, müssen keine Mutation einreichen. |
Wir danken Ihnen für die fristgerechte Einreichung und Ihre Mitarbeit. Freundliche Grüsse VQF – Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen |