GwG-Revision: Beraterinnen und Berater
Mit der Revision des Geldwäschereigesetzes werden neu auch bestimmte berufsmässig tätige Beraterinnen und Berater erfasst. Je nach konkreter Tätigkeit können künftig Sorgfalts-, Organisations- und Meldepflichten nach GwG sowie ein Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation erforderlich sein.
Hinweis: Die Informationen auf dieser Seite dienen der allgemeinen Orientierung. Massgebend sind die geltenden gesetzlichen Bestimmungen, Ausführungsverordnungen sowie die regulatorischen Vorgaben nach deren definitiver Genehmigung.
Wer betroffen sein kann
Betroffen sein können insbesondere Personen und Unternehmen, die für Dritte bei finanziellen Transaktionen oder der Mittelbeschaffung im Zusammenhang mit bestimmten Rechtsvorgängen mitwirken.
Beispiele solcher Rechtsvorgänge können sein:
Kauf und Verkauf von Grundstücken
Gründung, Führung oder Verwaltung nicht operativer Rechtseinheiten
Einlagen, Ausschüttungen sowie Kauf und Verkauf von nicht operativen Rechtseinheiten
Domizil- oder Sitzdienstleistungen für Rechtseinheiten
Wichtig: Entscheidend ist jeweils die konkrete Tätigkeit. Nicht jede Beratungstätigkeit führt automatisch zu einer Unterstellung nach GwG.
Berufsmässigkeit
Schwellenwerte und Zeitpunkt
Die Schwellenwerte für die Berufsmässigkeit werden wie bei Finanzintermediären in der Geldwäschereiverordnung konkretisiert.
Aufnahmegesuche für Beraterinnen und Berater können eingereicht werden.
Bitte beachten Sie, dass unterstellungspflichtige Beraterinnen und Berater ab dem 1. Oktober 2026 bis zur Bestätigung ihres Anschlusses an eine SRO keine neuen Geschäftsbeziehungen im Beraterbereich aufnehmen dürfen. Für bereits bestehende Geschäftsbeziehungen im Beraterbereich sind zudem die Sorgfaltspflichten gemäss GwG einzuhalten.
Beraterinnen und Berater, deren Tätigkeit ab dem 1. Oktober 2026 neu vom Geltungsbereich des GwG erfasst wird, müssen innert zwei Monaten nach Überschreitung der Berufsmässigkeitsschwelle ein SRO-Anschlussgesuch einreichen. Für jene, welche schon vor dem 1. Oktober 2026 vom Geltungsbereich erfasst sind, ist somit ein SRO-Anschluss bis zum 1. Dezember 2026 angezeigt.
Eine frühzeitige Abklärung ist deshalb empfehlenswert, insbesondere wenn Ihre Tätigkeit in einen der genannten Bereiche fallen könnte.
Mitglied beim VQF werden
Das Aufnahmegesuch sowie die weitere Beilagen stehen Ihnen als Word-Dateien zum Download zur Verfügung und können elektronisch ausgefüllt werden. Unsere detaillierte Wegleitung unterstützt Sie Schritt für Schritt beim Aufnahmeverfahren und erleichtert die Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen.
Sobald Ihr vollständig ausgefülltes Aufnahmegesuch einschliesslich aller erforderlichen Beilagen bei uns eingegangen ist und die Bearbeitungsgebühr gemäss Gebührenreglement bezahlt wurde, prüft der VQF Ihr Gesuch und wird sich mit Ihnen für die weiteren Schritte in Verbindung setzen.
Fragen zur Beraterunterstellung
Als Beraterinnen und Berater gelten natürliche und juristische Personen, die für Dritte berufsmässig bei finanziellen Transaktionen einschliesslich der Mittelbeschaffung im Zusammenhang mit bestimmten Rechtsvorgängen nach Art. 2 Abs. 3bis revGwG mitwirken.
Dazu gehören:
- der Kauf und Verkauf von Grundstücken;
- die Gründung und Errichtung von nicht operativen Rechtseinheiten mit Sitz in der Schweiz oder von Rechtseinheiten mit Sitz im Ausland;
- die Führung und Verwaltung von nicht operativen Rechtseinheiten;
- Einlagen und Ausschüttungen von nicht operativen Rechtseinheiten;
- der Kauf und Verkauf von Rechtseinheiten, sofern der Kauf oder Verkauf durch eine nicht operative Rechtseinheit erfolgt.
Darüber hinaus gelten nach Art. 2 Abs. 3ter revGwG natürliche und juristische Personen als Beraterinnen und Berater, die berufsmässig für die Dauer von mehr als sechs Monaten Adressen oder Räume als Domizil oder Sitz für Rechtseinheiten bereitstellen.
Ausnahmen gelten für:
- Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare in der anwaltsrechtlich geschützten Kerntätigkeit in Zivil-, Verwaltungs-, Straf- und Schiedsverfahren sowie bei deren Vorbereitung (Art. 2 Abs. 4 lit. f revGwG);
- von der RAB zugelassene Revisorinnen und Revisoren für die ordentliche Revisions- und Prüftätigkeit (Art. 2 Abs. 4bis revGwG).
Nur wenn ausschliesslich Mandate im Bereich der Ausnahmen nach dem revGwG (insbesondere Art. 2 Abs. 4ter revGwG) betreut werden oder wenn die Berufsmässigkeitsschwelle nicht überschritten wird, besteht keine Pflicht zur Unterstellung bei einer SRO. Sobald neben den Mandaten im Bereich der Ausnahmen auch noch solche betreut werden, die in den Bereich des revGwG fallen und dabei die Berufsmässigkeitsschwelle überschritten wird, besteht für diese Tätigkeit eine Unterstellungspflicht bei einer SRO.
Unter der Mitwirkung bei finanziellen Transaktionen einschliesslich der Mittelbeschaffung ist eine konkrete, transaktionsbezogene Tätigkeit zu verstehen. Rein abstrakte Beratungen oder die Beantwortung von allgemeinen Rechtsfragen ohne Bezug zu einem konkreten Geschäft fallen nicht unter die neue Regelung.
Wird eine Beraterin oder ein Berater hingegen zu einem konkret geplanten Geschäft beigezogen, gilt Folgendes: Die Beratung gilt als rechtlich relevante Mitwirkung, wenn sie einen kausalen Beitrag zur finanziellen Transaktion darstellt. Dabei reicht jeder Beitrag, der in objektiver Hinsicht den Rechtsvorgang im Zusammenhang mit einer GwG-relevanten Tätigkeit fördert. Die kausale Mitwirkung ist zu bejahen, wenn sich der relevante Rechtsvorgang ohne die Beratung anders abgespielt hätte.
Als Mitwirkung können beispielsweise gelten:
- die Ausarbeitung transaktionsbezogener Dokumente;
- die Verhandlungsführung im Zusammenhang mit der Transaktion;
- die Steueroptimierung im Rahmen eines konkreten Geschäfts;
- die Finanzierungsberatung;
- organisatorische Schritte, ohne die die Transaktion typischerweise nicht umgesetzt werden könnte.
Gemäss Art. 18a Abs. 1 revGwG müssen Selbstregulierungsorganisationen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses die GwG-Kontrollen bei Anwälten und Notaren durch ihresgleichen durchführen lassen.
Unter Vorbehalt von Art. 18a Abs. 3 revGwG dürfen die mit den GwG-Kontrollen beauftragten Anwälte und Notare nicht auf Informationen zugreifen, die durch das Berufsgeheimnis geschützt sind. Sie dürfen die nach einer Entbindung vom Berufsgeheimnis zugänglich gemachten Informationen weder an die Selbstregulierungsorganisationen noch an andere Behörden weitergeben und berichten Selbstregulierungsorganisationen über die Kontrolle, ohne solche Informationen einzuschliessen. Sie sorgen unter Wahrung des Berufsgeheimnisses für die sichere Aufbewahrung der im Rahmen der Kontrolle erfassten Informationen und Unterlagen.
Gemäss Art. 8b revGwG müssen Berater ihre Kunden identifizieren (Art. 3 Abs. 1 revGwG), die wirtschaftlich berechtigte Person feststellen (Art. 4 Abs. 1 und 2 lit. a und b revGwG) und Dokumentationspflichten (Art. 7 revGwG) erfüllen. Sie müssen zudem die Hintergründe und den Zweck eines Geschäfts oder der Dienstleistung abklären, wenn dies angesichts der hohen Risiken, die von dem Geschäft, der Dienstleistung oder dem Kunden ausgehen, gerechtfertigt ist.
Die Selbstregulierungsorganisationen regeln gemäss Art. 8c revGwG den konkreten Umfang der Sorgfaltspflichten für die bei ihr angeschlossenen Berater.
Art. 8d revGwG legt zudem fest, dass Berater in ihrem Bereich die organisatorischen Massnahmen treffen müssen, die zur Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung sowie von Verstössen gegen Zwangsmassnahmen nach dem EmbG notwendig sind. Sie haben namentlich für genügende Ausbildung des Personals und für Kontrollen zu sorgen.
Das Handwerk rund um die Sorgfaltspflichten und das revGwG können Sie an einer unserer Schulungen erlernen. Weitere Informationen zu unseren Schulungen finden Sie unter den Seiten Grundausbildung und Weiterbildung.
Auch wenn am 1. Oktober 2026 noch kein SRO-Anschluss besteht oder noch kein SRO-Anschlussgesuch eingereicht wurde, müssen mit Inkrafttreten des revGwG am 1. Oktober 2026 unverzüglich die Sorgfaltspflichten eingehalten werden.
Das definitive regulatorische Framework wird voraussichtlich in Kürze vorliegen. Gerne dürfen Sie Ihr Aufnahmegesuch bereits heute beim VQF einreichen.
Auf unserer Homepage finden Sie unter den Downloads eine Wegleitung für Aufnahmegesuche (VQF Dok. 801.2 und 801.3). Die Wegleitung erklärt Schritt für Schritt, welche Dokumente ausgefüllt und eingereicht werden müssen und wie dabei vorzugehen ist. Allfällige Rückfragen beantworten wir Ihnen gerne über das Kontaktformular.
Ein Berater, dessen Tätigkeit ab dem 1. Oktober 2026 neu vom Geltungsbereich des revGwG erfasst ist, muss grundsätzlich spätestens bis zum 1. Dezember 2026 oder innert zwei Monaten nach Überschreitung der Berufsmässigkeitsschwelle ein SRO-Anschlussgesuch einreichen.
Nein. Ab dem 1. Oktober 2026 dürfen unterstellungspflichtige Berater bis zur Anschlussbestätigung durch eine SRO keine neuen Geschäfte im Beraterbereich aufnehmen.
Für bereits bestehende Geschäftsbeziehungen müssen ausserdem die Sorgfaltspflichten des revGwG eingehalten werden.
Was der VQF tun kann
Der VQF kann ein formell korrekt eingereichtes Aufnahmegesuch prüfen und auf dieser Grundlage beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine Unterstellung erfüllt sind. Die Prüfung erfolgt im Rahmen des ordentlichen Aufnahmeverfahrens und basiert auf den vom VQF vorausgesetzten und vom Gesuchsteller eingereichten Unterlagen und Informationen.
Auf unserer Homepage finden Sie unter den Downloads eine Wegleitung für Aufnahmegesuche (VQF Dok. 801.2 und 801.3). Die Wegleitung erklärt Schritt für Schritt, welche Dokumente ausgefüllt und eingereicht werden müssen und wie dabei vorzugehen ist.
Was der VQF nicht tun kann
Der VQF kann im Vorfeld eines Aufnahmegesuchs keine detaillierte Einzelfallprüfung oder verbindliche Vorabbeurteilung der GwG-Relevanz einer Tätigkeit vornehmen. Die Beurteilung, ob eine Tätigkeit eine Unterstellungspflicht nach GwG auslöst, setzt regelmässig eine vertiefte rechtliche Analyse der konkreten Geschäftstätigkeit voraus. Eine solche Prüfung können wir im Rahmen einer allgemeinen Voranfrage unter anderem angesichts unserer Aufsichtsfunktion nicht vornehmen.
Wir empfehlen Ihnen deshalb, die Frage der Unterstellungspflicht vorab durch eine auf Finanzmarktrecht spezialisierte Anwaltskanzlei oder einen anderen ausgewiesenen Fachexperten prüfen zu lassen. Diese können Ihr Geschäftsmodell umfassend analysieren und rechtlich beurteilen.
Die Selbstregulierungsorganisationen SRO SAV/SNV, ARIF, PolyReg, SRO Treuhand|Suisse, VQF, SO-FIT und SRO-SVV in Koordination mit dem Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) haben gemeinsam im Sinn einer Auslegungshilfe zu folgenden Fragen die jeweiligen Antworten zusammen erarbeitet. Diese dienen der Orientierung und sind rechtlich nicht verbindlich, geben aber die Meinung der eingebundenen Organisationen wieder. Die FINMA war in die Diskussion involviert, und wird sich allenfalls zu einem späteren Punkt diesen Aussagen anschliessen.
Das PDF finden sie hier